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Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15; 10 ABR 48/15

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Beschlüssen mit der Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008, 20. Juni 2010 sowie vom 17. März 2014 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, dem sog. VTV-Bau auseinandergesetzt und diese für rechtsunwirksam erklärt.

Betroffen sind Betriebe des Baugewerbes, welche über die Allgemeinverbindlicherklärung tarifgebunden waren und von der SOKA-Bau in Anspruch genommen wurden oder dorthin Beiträge bezahlt haben.
Da die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV-Bau Tarifvertrages für die Zeiträume

zwischen dem Oktober 2007 und Dezember 2011 und
zwischen Januar 2014 und Dezember 2014

für unwirksam erklärt wurden, bestand für die einzelnen Betriebe während dieser Zeiträume keine Tarifbindung, weswegen keine Beitragszahlungsverpflichtung an die SOKA-Bau gegeben war.

Im Klartext: Unter Umständen können Sie Beiträge für die oben genannten Zeiträume rückwirkend zurückfordern!

Nun stellen sich folgende Fragen:
Können Sie die gezahlten Beiträge zurückfordern?
Werden Sie in diesem Fall möglicherweise Gegenansprüchen der SOKA-Bau ausgesetzt?
Stellt sich die Frage der Verjährung?

Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie gerne.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater