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…können Sie künftig möglicherweise Ihren Arzt, Apotheker und Anwalt befragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Januar 2016 in einer der wichtigsten berufsrechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre über das Sozietätsverbot des § 59 a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung geurteilt.

Die Richter aus Karlsruhe führen in Ihrem Leitsatz aus: „Das Sozietätsverbot aus § 59 a Absatz 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten/-innen eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten/-innen oder mit Apothekern/-innen im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.“

Hintergrund der Vorlage beim Bundesverfassungsgericht war der Folgende:
Ein Münchener Ehepaar, der Mann Rechtsanwalt und seine Frau Ärztin und Apothekerin, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft. Die Frau sollte laut Gesellschaftsvertrag nur gutachterlich und beratend tätig werden, also weder Heilkunde am Menschen ausüben noch in der Partnerschaft eine Apotheke betreiben. Sowohl das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag auf Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft zurück. Begründet wurden jene Entscheidungen damit, dass § 59 a BRAO einer Eintragung entgegen stehe, da dieser Rechtsanwälten/-innen eine Ausübung der Partnerschaftsgesellschaft nur zusammen mit anderen Rechtsanwälten/-innen, Steuerberatern/-innen, Wirtschaftsprüfern/-innen und vereidigten Buchprüfern/-innen erlaubt. Nach Auffassung der Richter vom Amtsgericht und Oberlandesgericht bestünden hiergegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bundesgerichtshof vertrat eine andere Auffassung und legte aufgrund von Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sozietätsverbots mit dem Grundgesetz die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Die Karlsruher Richter teilten die Bedenken und erklärten schließlich § 59 a BRAO insoweit für verfassungswidrig, als die Norm Rechtsanwälten/-innen den Zusammenschluss zu Partnerschaftsgesellschaften mit Ärzten/-innen und Apothekern/-innen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung versagt. Die Regelung greift in einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Weise in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Absatz 1 GG ein. Es ergeben sich keine tragfähigen Argumente dafür, dass ein Verbot des Zusammenschlusses mit Ärzten/-innen oder Apothekern/-innen verhältnismäßig sein kann. Eingriffe in die Berufsfreiheit können nur gerechtfertigt sein, wenn Gründe des Gemeinwohls dies gebieten; das streitgegenständliche Sozietätsverbot sei zum Schutz der Gemeinwohlzwecke hier aber gerade nicht erforderlich. Sinn und Zweck der Regelung des § 59 a BRAO ist, im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege, die Unabhängigkeit und die Grundpflichten des Rechtsanwalts zu gewährleisten. Die Unabhängigkeit sowie die anwaltlichen Pflichten, allenvoran die Verschwiegenheitsverpflichtung, bleiben nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Gründung einer Sozietät in Form der Partnerschaftsgesellschaft mit den vorgenannten Berufsgruppen sichergestellt, da die Berufe des Arztes und Apothekers die selben Pflichten mit sich bringen.

Die Entscheidung des Ersten Senats eröffnet gerade in einer Zeit, in der die Nachfrage an Spezialisierung steigt, neue Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit.

Neben der nun eröffneten Möglichkeit des Zusammenschlusses der dargestellten Berufsgruppen zu einer Partnerschaftsgesellschaft besteht seit Ende letzten Jahres aufgrund der Änderung des Heilberufekammergesetzes für Ärzte/-innen und Zahnärzte/-innen auch die Möglichkeit, die Rechtsform der „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (ParGmbB) zu wählen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Nicolina Braun zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer