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„Am Fötzchen“ – Anzügliche Email kann den Job kosten!

Anzügliche Bilder werden immer öfter per WhatsApp oder anderen Diensten auf der Arbeit an Kollegen versendet.

Was häufig den Mitarbeitern nicht bewusst ist: eine solche Nachricht kann den Job kosten, was der Fall des Arbeitsgerichts Regensburg Az. 7 Ca 3201/12 nur allzu deutlich zeigt.

Was war geschehen?
Ein Mitarbeiter schrieb eine Mail mit einem Bildanhang an seine Vorgesetzte. Dort war ein Straßenschild mit dem Namen „Am Fötzchen“ zu sehen. Hierzu schrieb er: „Stell dir vor, du müsstest bei der Feuerwehr anrufen und die fragen dich: Wo brennt es?“.

Die Kollegin fand diese Email, welche sich im Betrieb rumsprach, alles andere als witzig und fühlte sich sexuell belästigt. Der Arbeitnehmer hatte sich sodann bei der Vorgesetzten entschuldigt. In dem darauf angesetzten Personalgespräch räumte der Arbeitnehmer die Vorwürfe ein und verteidigte sich damit, dass der Text aus seiner Sicht nur witzig sei.

Es folgt die Betriebsratsanhörung und dann die fristlose Kündigung des Mitarbeiters, der seit 14 Jahren im Betrieb beschäftigt war.

Zu Recht?
Ja, entscheid das Arbeitsgericht Regensburg. Schließlich stellten anzügliche Bemerkungen, die unerwünscht seien, eine sexuelle Belästigung dar.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine Anzüglichkeit beabsichtigt worden sei, urteilten die Richter. Es sei offensichtlich, dass eine Frau eine Email solchen Inhalts als unerwünschte Belästigung empfinde, noch dazu als Vorgesetzte.

Der Arbeitgeber müsse ein solches Verhalten nicht dulden.

Daher ist bei solchen Rundmails stets äußerste Vorsicht geboten.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber mit Rat und Tat zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte

Quelle: DeutscherAnwaltsverein / ntv.de – Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 16. Mai 2013 (Az: 7 Ca 3201/12).