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Fall: „KZ-Vergleich“

Gegenüber der Personalleiterin des Arbeitgebers äußerte ein Betriebsratsmitglied, als es um das Thema Zeiterfassung ging, dass es „hier wie in einem KZ sei“.

Der Arbeitgeber reagierte umgehend: mit der außerordentlichen Kündigung und dem Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Das LAG Berlin-Brandenburg ist in seinem Beschluss vom 5. Juni 2014, Az. 10 TaBVGa 146/14 allerdings der Auffassung, dass „auch ein unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll.“ (amtlicher Leitsatz)

Folge: Kündigung unwirksam, Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat unwirksam.

Fall: „Stasi-Methoden“

So sieht die Realität vor deutschen Arbeitsgerichten aus. Auch die Aussage eines Betriebsratsmitglieds, der dem Arbeitgeber „reinste Stasimethoden“ vorwarf, da er das Schließanlagensystem auswertete, rechtfertigt keine Kündigung (so LAG Hessen, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az. 7 TaBV 188/10).

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, so das LAG Hessen in seinem amtlichen Leitsatz, können zwar einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Allerdings handelt es sich bei einer Betriebsratsmitgliedschaft um eine potentiell konfliktgeneigte Position, so dass eine besonders strenge Prüfung vorzunehmen ist.

Fall: „Hitler-Vergleich“

Innerhalb des Betriebsratsgremiums ist die Rechtsprechung deutlich großzügiger, vor allem, wenn es persönlicher wird. So urteilte das gleiche LAG Hessen am 23. Mai 2013, Az. 9 TaBV 17/13: „Der zweimalige Personenvergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Adolf Hitler und seinen Methoden im Wochenabstand durch ein Betriebsratsmitglied rechtfertigt grundsätzlich dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.“ (amtlicher Leitsatz)

Schließlich sei der direkte Vergleich mit Hitler ein diffamierenden Angriff auf die Person der Betriebsratsvorsitzenden und nicht durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.

Wie verhalten Sie sich als Arbeitgeber richtig?

Sofern sich die Äußerungen des Arbeitnehmers ausschließlich gegen Ihr Unternehmen richten („KZ-Bedingungen, Stasi-Methoden“ etc.), wird dies in der Regel vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sein.

Anders sieht dies aus, wenn die Äußerungen persönlich werden, sich also gegen Vorgesetzte oder Kollegen direkt richten. Dann sollten Sie umgehend tätig werden, zumindest mit einer Abmahnung, der „gelben Karte“ des Arbeitsrechts. Im Falle einer groben Beleidigung kann aber auch schon die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung begründet sein.

Zu allen Fragen, wie Sie sich gegenüber Betriebsrat und Arbeitnehmern als Arbeitgeber richtig verhalten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte aus Ansbach.