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Das Halten von Beteiligungen fällt umsatzsteuerlich grundsätzlich in den nichtunternehmerischen Bereich, wodurch ohne weitere Tätigkeit der Holding kein Vorsteuerabzug möglich ist. Strittig ist bzw. war aber in wie weit eine Holding der Vorsteuerabzug zusteht, wenn Sie Leistungen (wie Geschäftsbesorgung/Verwaltung/Beratung) an ihre Tochtergesellschaften erbringt.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. 7. 2015 (Rs. C-108/14, Larentia + Minerva; Rs. C-109/14, Marenave) einer Führungsholding, die an alle Tochtergesellschaften entgeltliche Dienstleistungen erbringt, vollumfänglich den Vorsteuerabzug zugesprochen, sofern keine vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätze vorliegen.

Dieses allgemeine Vorsteuerabzugsrecht für Führungsholding hat der fünfte Senat des BFH in seinem Urteil vom 6. 4. 2016 – V R 6/14 eingeschränkt. Er verlangt, zumindest wenn das Verhältnis der Ausgangsumsätze gegenüber der Tochtergesellschaften in einem Missverhältnis zu den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen steht, eine Aufteilung der Vorsteuer in einen abzugsberechtigenden unternehmerischen Bereich und in einem nicht-unternehmerischen Bereich.

Der elfte Senat hat diese Einschränkung in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 XI R 17/11 nicht übernommen. Er betont wie der EuGH, dass es darauf ankommt, dass keine vorsteuerschädlichen Umsätze getätigt wurden.

Da sich hier eine Divergenz der Auffassungen der beiden Umsatzsteuersenate aufzeigt, dürfte die weitere Behandlung des Vorsteuerabzugs bei Führungsholdings weiterhin in der Praxis für Streitpotential mit der Finanzverwaltung sorgen.
Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich gerne Herr StB Peter Schnuck zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Steuerberater