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Berichtigt ein Neu-Geschäftsführer betriebliche Steuererklärungen, kann dies negative steuerstrafrechtliche Konsequenzen für den Alt-Geschäftsführer auslösen!

Berichtigt ein Organ einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand) betriebliche Steuererklärungen nach § 153 AO, so regelt § 371 Abs. 4 S. 1 AO, dass dies als sog. Fremdanzeige unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiende Wirkung auch für einen Dritten (z.B. einen Alt-Geschäftsführer) haben kann.

Das Kammergericht Berlin hat nun in seinem Beschluss vom 24.11.2016 – (4) 121 Ss 169/16 (195/16) klargestellt, dass das ausgeschiedene Organ (z.B. der Alt-Geschäftsführer) jedenfalls dann nicht durch eine Fremdanzeige in den Genuss der strafbefreienden Wirkung kommt, wenn er die ursprünglichen Erklärungen unterlassen hatte oder diese vorsätzlich unrichtig abgab.

Demnach hätte eine Fremdanzeige für das ausgeschiedene Organ (z.B. den Alt-Geschäftsführer) nur in den Sonderfällen strafbefreiende Wirkung, dass dessen Steuerhinterziehung lediglich auf einem Verstoß gegen die Berichtigungspflicht des § 153 AO beruht und gerade nicht auf einer unterlassenen oder bewusst unrichtig abgegebenen Steuererklärung/-anmeldung.

In der Praxis werden – gerade auch im umsatzsteuerlichen Bereich – vielfach standardisiert Berichtigungsanzeigen nach § 153 AO gemacht durch Abgabe berichtigter Steuererklärungen/-anmeldungen, ohne sich der Tragweite der hierdurch möglicherweise auslösbaren steuerstrafrechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein.

Holen Sie sich daher unbedingt fachkundigen Rat ein, bevor Sie unbedacht steuerstrafrechtliche Risiken eingehen.

Gerne stehen Ihnen die Steuerberater und Rechtsanwälte der Kanzlei beratend zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte