dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Ein-Familienhaus zu (privaten) Wohnzwecken vermietet. Die Immobilie wurde mit einem marktüblichen Mietzins dem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen. Allerdings war diese Miete nicht kostendeckend.

Die Aufwendungen, welche der GmbH entstanden aus AfA, Renovierung und Unterhalt des Hauses überstiegen die vereinnahmte Miete. Das Finanzgericht und auch der BFH sahen bei dieser nicht kostendeckenden Überlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Ein-Familienhauses zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

Die Entscheidung des BFH ist insbesondere für Vermietungen an Gesellschaften in Gebieten relevant, in denen die marktübliche Miete nicht der Kostenmiete entspricht. Durch die Rechtsprechung wird gefordert, dass die Gesellschaft die Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlages erhält um ein VGA auszuschließen. Der Erwerb einer Immobilie durch eine Kapitalgesellschaft und die Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer marktüblichen, jedoch nicht kostendeckenden Miete stellt somit kein Gestaltungsmodell dar.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr WP|StB Heinz Walterspacher zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater