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Die neuen Medien und die damit verbundenen Kommunikationsformen werfen neue rechtliche Fragen auf.

Mit einer dieser Fragen hatte sich das LArbG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16, zu beschäftigen.

Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter war wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, da er sich an der Hand verletzt hatte.

Herr I. postete seine Verletzung in seiner Facebook-Chronik. Es entwickelte sich eine lebhafte Diskussion in der Kommentarfunktion, an der sich insgesamt 21 Personen beteiligten.

Unter den Personen war auch der Kläger und vier weitere Mitarbeiter des Arbeitgebers (G. L., J. N., I. T. und M. S.).

Die Diskussion nahm, soweit für die Entscheidung von Interesse, folgenden Verlauf:

Daraufhin ist dem Kläger seitens des Arbeitgebers gekündigt worden.

Der Mitarbeiter wehrte sich mit der Begründung, es handele sich dabei um eine Kommunikation im geschützten Raum und sei „insidergeprägt“ gewesen. Der gekündigte Mitarbeiter habe sich keinerlei Gedanken um seine Äußerungen gemacht. Schließlich würden aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets sehr schnell derartige Kommentare an Bedeutung verlieren. Der „Bärenkopf“-Emoji sei auch keine Beleidigung. Im Übrigen ergebe sich auch nicht, wer damit gemeint sei.

Der Arbeitgeber wendete ein, dass die Kommentare eben nicht in einem geschützten Raum, sondern auf einer öffentlichen und somit für jedermann einsehbaren und folglich nicht eingeschränkten facebook-Chronik des Herrn I erfolgt. Somit sei die Kommunikation nicht auf die facebook-Freunde beschränkt gewesen. Dass dies dem gekündigten Mitarbeiter bewusst gewesen sei, ergibt sich bereits aus dem Kommentar: „Eyyy keine Namen!!!!“ . In der Diskussion sind die Vorgesetzten, nämlich der Produktionsleiter („fettes Schwein“) und der direkte Vorgesetzte („Bärenkopf“), beleidigt worden. Dass es Vorgesetzte waren, ergebe sich aus dem Folgekommentar. „Schonny“ sei der vormalige Abteilungsleiter der Montage A. B..

Entscheidung:
Die Kündigung hatte keinen Bestand.
Die Bezeichnung einer anderen Person als „Fettes ” stellt nach Ansicht des Gerichts ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar.

Ob und wie grob „kopf“ eine Beleidigung darstellt, hängt, so das LAG Baden-Württemberg, von den Umständen und auch vom Adressaten der Beleidigung ab.

Sodann belehrte das LAG über die Bedeutung der verwendeten Emoticons. Schließlich bedeutet das benutzte Emoticon ausweislich der List of Emoticons for Facebook (http://www.symbols-n-emoticons.com/p/facebook-emoticons-list.html) nämlich nicht „Bärenkopf“, sondern monkey face“. Ein Bärenkopf werde dagegen mit dem Emoticon ausgedrückt, welches „teddy bear Emoticon“ heißt. Aber offenbar haben beide Parteien das verwendete Emoticon als Bärenkopf angesehen. Die Benutzung des Spitznamen „Bärenkopf“ ist folglich dann grob beleidigend, sollte damit Herr H. gemeint gewesen sein und sollte damit beabsichtigt gewesen sein, sich über dessen krankheitsbedingt ausgeprägte Gesichtszüge lustig zu machen.

Schlussendlich gehe, so das Gericht, die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers und dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses, welches zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 16 Jahre andauerte.

Eine deutliche „Gelbe Karte“ in Form einer Abmahnung erschien dem Gericht daher ausreichend.

Fazit:
Auch die sozialen Netzwerke sind keine beleidigungsfreien Sphären. Aber die Hürden der Rechtsprechung für eine wirksame Kündigung sind hoch.

Für Fragen rund um das Arbeitsrecht (Kündigung, Aufhebungsvertrag) steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Quelle für Urteil und Bild:
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16
erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
Direktlink:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2016&Sort=12290&nr=21004&pos=1&anz=586

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater