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In Betriebsprüfungen wurde bislang häufig die Vorsteuer aus rein formalen Gründen versagt, da  nicht alle Rechnungsangaben wie z.B. die Steuernummer des Leistenden auf Eingangsrechnungen bzw. Gutschriften enthalten waren. Bei einer darauf folgenden Berichtigung der Rechnung ließ das Finanzamt den Vorsteuerabzug erst zum Rechnungsberichtigungszeitpunkt zu. Im Ergebnis wurde der Steuerpflichtige mit den Zinsen auf die Umsatzsteuernachzahlung belastet.

Dieser Versagung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch sein Urteil vom 15. September 2016 C-518/14 nun durch die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Rechnungserstellungszeitpunkt in vielen Fällen ein probates Gegenmittel zur Verfügung gestellt. Erfolgt eine Rechnungsberichtigung vor der endgültigen Entscheidung der Finanzbehörden bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und eine Verzinsung scheidet aus.

Bislang nicht eindeutig höchstrichterlich geklärt sind jedoch die Fragen, wann eine berichtigungsfähige Rechnung überhaupt vorliegt und ob eine Rechnungsberichtigung noch im Einspruchsverfahren erfolgen kann.

Für Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater