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In einem wegweisenden Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 hat der Bundesfinanzhof nach Einführung der Abgeltungsteuer die Berücksichtigung eines Forderungsausalls im Rahmen des § 20 EStG als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zugelassen. Er widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die Verluste bislang nur bei (werthaltigen) Veräußerungsgeschäften als abziehbar zugelassen hat (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, Rz. 59ff.).

Ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung anwendet oder welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf einen Forderungsverzicht hat, ist noch offen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte