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Das deutsche Steuerrecht arbeitet mit typisierenden Regelungen. Hierzu zählt auch der zur Diskontierung von Pensionsrückstellungen heranzuziehende Rechnungszins von 6 %.

Das FG Köln hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob der Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Streitjahr 2015 noch als verfassungsgemäß anzusehen ist.

Zwar hat der zuständige Senat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren.
Nach Auffassung des Senats hat sich jedoch der typisierte Zinsfuß, der seit 1982 unverändert geblieben ist, angesichts des heutigen Zinsumfelds so weit von der Realität entfernt, dass er hätte angepasst werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führe zur Verfassungswidrigkeit. Denn je höher der Rechnungszinsfuß ist, desto geringer ist die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung mit der Folge einer höheren steuerlichen Belastung.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des FG Köln hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 6a-Rechnungszinses anschließt.

Für nähere Informationen dazu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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