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Wenn sich in der Anteilseignerstruktur einer Gesellschaft Änderungen von größer als 25% ergeben, so fallen in der Vergangenheit angefallene Verluste entweder anteilig oder vollständig weg. Eine steuerliche Nutzbarkeit ist damit nicht mehr gegeben. Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung von Körperschaften“ hat der Gesetzgeber nun definiert, dass steuerliche Verluste auch bei einem eigentlich schädlichen Anteilseignerwechsel weiter genutzt werden können.

Voraussetzung davon ist, dass die Körperschaft in den drei Veranlagungszeiträumen vor dem Wechsel ununterbrochen ein und denselben Geschäftsbetrieb betrieben hat und dieser Geschäftsbetrieb auch danach fortgeführt wird. Schädlich für die Fortführung des Betriebs ist beispielsweise auch der Wechsel der Branche oder die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte