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Beim sog. Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und i.d.R. ihre Kinder zu Erben des länger lebenden Ehegatten (sog. Schlusserben) ein.

Erbschaftsteuerlich führte dies zu dem Nachteil, dass nur in dem Verhältnis zum länger lebenden Elternteil der diesbezügliche persönliche erbschaftsteuerliche Freibetrag (bei Kindern derzeit € 400.000) zum Tragen kam. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag im Verhältnis zum zuerst verstorbenen Elternteil ging – sofern nicht bereits durch erfolgte Schenkungen aufgebraucht – ungenutzt unter.

In dieser Fallkonstellation wurde daher bislang zur erbschaftsteuerlichen Optimierung zurecht empfohlen, dass die begünstigten Schlusserben bereits nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend machen, um auch in diesem Verhältnis ihren persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibetrag auszunutzen.
Dennoch scheuen sich die Kinder in den meisten Fällen, nach dem Tod des Erstversterbenden gegenüber dem überlebenden Elternteil ihren Pflichtteil geltend zu machen.

Aufgrund des Urteils des BFH vom 19.2.2013 – II R 47/11 ist es jedoch mittlerweile grds. möglich, den Pflichtteil bzgl. des Erstversterbenden auch noch nach dem Tod des überlebenden Elternteils als Verpflichteten geltend zu machen und erbschaftsteuerlich als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Dem besagten Urteil lag allerdings ein zivilrechtlich unverjährter Pflichtteilsanspruch zu Grunde.

Welche Rechtsfolgen insoweit gelten, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung gegenüber dem FA tatsächlich bereits zivilrechtlich verjährt war, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.
(Die zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Ohne Erlangung der Kenntnis verjährt der Anspruch gemäß § 199 Abs. 3a BGB spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.)
Das Hessische FG hat hinsichtlich dieser vom BFH offen gelassenen Frage geurteilt (Urteil vom 03.11.2015 – 1 K 1059/14), dass verjährte Pflichtteilansprüche nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind (Revision anhängig unter II R 1/16).

Dahingegen hat nun das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 4.5.2016, 3 K 148/15, entschieden, dass der Alleinerbe nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 17/16 anhängig.

Nach Überzeugung des FG Schleswig-Holstein ist der Pflichtteilsanspruch nicht nach seiner Entstehung erloschen und kann dementsprechend vom Kläger geltend gemacht werden. Eine verjährte Forderung ist (bleibt) voll wirksam und einklagbar. Sie ist lediglich behaftet mit der Einrede der Verjährung, so dass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Einrede erhebt.
Bis zur Entscheidung des BFH bleibt es daher spannend.

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur steuerlichen Optimierung sollte daher stets – zumindest aber vor Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung – geprüft werden.

Bei Fragen zum Steuerrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Tanja Walterspacher (Fachanwältin für Steuerrecht) sowie die Steuerberater der Kanzlei gerne beratend zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater