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Arbeitnehmer dürfen nicht mit allen Mitteln auf mehr Geld pochen! Insbesondere ein mehrstündiger “Sitzstreik” zur Durchsetzung eines neuen Vertrages kann dazu führen, dass auch langjährig beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden können. Mit solch einem Fall hat sich neulich das LAG Schleswig-Holstein im Rahmen einer Kündigungsschutzsache beschäftigt.

Die Klägerin, eine Arbeitnehmerin mit 22-jähriger Betriebszugehörigkeit wurde zuletzt nach der höchsten beim Arbeitgeber geltenden Tarifgruppe entlohnt, war jedoch der Auffassung, dass sie mehr verdienen soll und außertarifliche Vergütung beanspruchen kann.

Diesen Wunsch der Mitarbeiterin hat der Arbeitgeber mehrmals abgelehnt. Nach einem letzten Versuch des Arbeitgebers, im Rahmen eines klärenden Gesprächs die Arbeitnehmerin auf die geltenden Tarifgruppen hinzuweisen, weigerte sich diese das Dienstzimmer ihres Vorgesetzten zu verlassen und begab sich in eine Art „Sitzstreik“. Erst mithilfe der Polizei konnte die Mitarbeiterin aus dem Zimmer und vom Betriebsgelände entfernt werden.

Daraufhin äußerste sich die Betroffene negativ in einer E-Mail Nachricht an Kollegen über ihre Vorgesetzten und lehnte jegliche Hilfe durch die betriebliche Sozialberatung ab. Sie weigerte sich auch, zu ihrem Verhalten sonst Stellung zu nehmen und dieses zu erklären. Die Folge war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die das LAG als fristgemäße, verhaltensbedingte Kündigung bestätigt hat.

Für die Richter am LAG stellte das Verhalten der Arbeitnehmerin eine derart schwerwiegendearbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, das auch die lange Betriebszugehörigkeit nicht gegen die Kündigungsmaßnahme sprechen konnte, so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche zu haben glaubt, die ihm aber rechtlich nicht zustehen und versucht diese durch Sitzblockaden, Nichtverlassen von Dienstzimmern oder Betriebseinrichtungen oder sonstiges nötigendes Verhalten zu erreichen, ist der Arbeitgeber zunächst gehalten und gut beraten, wenn er zu Deeskalation sorgt. D.h. dass dem Arbeitnehmer ermöglicht werden soll, sich sein Verhalten zu überlegen und evtl. zu ändern sowie ihm die möglichen Konsequenzen vor Augen zu führen. Ist der Arbeitnehmer auch danach nicht bereit einzulenken, kann ihm gekündigt werden.

In der betrieblichen Praxis handelt es sich natürlich stets um konkrete Einzelfälle, so dass es auch kein Universalrezept für jede Situation geben kann. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, dann suchen Sie uns auf! Gemeinsam finden wir die für Ihren Fall passende Lösung.

Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich gerne Herr Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt, zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Anwaltsteam aus Ansbach.