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– Tax Compliance Management System als Indiz gegen Vorliegen von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung

Das deutsche Steuerrecht mit seinen vielen Ausnahmen und Sonderregeln gilt als eines der kompliziertesten der Welt. Fehler bei steuerrechtlich relevanten Erklärungen sind daher trotz großem Pflichtbewusstsein kaum auszuschließen.

Falls ein solcher Fehler allerdings den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt, ergeben sich daraus ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen für das Unternehmen und dessen Geschäftsleitung.

Entscheidend und daher auch oft strittig ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der bloßen Berichtigung eines Fehlers von der strafbefreienden Selbstanzeige. Gerade nach Abschaffung der sog. Teilselbstanzeige wird eine Zunahme der Weiterleitung von Steuererklärungsberichtigungen zur strafrechtlichen Würdigung an die Straf- und Bußgeldstelle bzw. die Staatsanwaltschaft beobachtet.

Hintergrund ist, dass es bei einer ordnungsgemäßen Berichtigung lediglich zu einer Steuernachzahlung mit normalem Zinslauf kommt, während bei einer Steuerhinterziehung zusätzlich früher einsetzende Hinterziehungszinsen und vielfach ein gestaffelt sehr hoher Selbstanzeigezuschlag hinzukämen.

An diesem Punkt kann nun ein eingeführtes innerbetriebliches Kontrollsystem Steuern, ein sog. Tax Compliance Management System, helfen. Dies geht aus einer Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen zur Abgrenzung von Berichtigungs- und Selbstanzeigen hervor (vgl. Anwendungserlass (AEAO) zu § 153 AO vom 23.5.2016). Hiernach kann ein eingerichtetes innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, ggf. ein Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit darstellen.

Ein Tax Compliance Management System dient der Sicherstellung gesetzeskonformen Verhaltens im Steuerbereich. Es dient aber außerdem der Minimierung bzw. Vermeidung sowohl finanzieller (in Form von Säumnis- oder Verspätungszuschlägen) als auch strafrechtlicher und reputativer Risiken, die sich aus etwaigen Gesetzesverstößen ergeben könnten.

Wir empfehlen Ihnen daher zu handeln! Selbst bei Delegation steuerlich relevanter Aufgaben an Externe gilt: Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Unternehmen bzw. den Geschäftsführern!

Gerne weisen wir Sie in die Anforderungen eines Tax Compliance Management Systems ein und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte