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Den Tod der Wohnungsmieterin dem Vermieter gegenüber über Monate hinweg zu verschweigen, kann für die Mietbewohner die Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben – mit Recht, wie das Amtsgericht München mit Urteil vom 18. August 2016 entschied.

Der Hintergrund: In dem vom AG München zu entscheidenden Fall hatte eine Frau den Vermieter über mehr als zehn Monate hinweg nicht über den Tod ihrer Mutter informiert. Stattdessen hat die Frau mit ihrer eigenen Tochter und deren Sohn auch über den Tod der Wohnungsmieterin hinaus weiter in der Wohnung gewohnt. Die Frau, deren Tochter und Enkel waren zwar mit Zustimmung des Vermieters in die Mietwohnung der Mutter eingezogen. Als es jedoch Monate nach dem Tod der Wohnungsmieterin zu Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung der Miete kam, erfuhr der Vermieter vom Tod der eigentlichen Mieterin. Was folgte war die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Vermieter. Die Tochter der verstorbenen Mieterin hielt die Kündigung für unwirksam; der Vermieter klagte auf Räumung.

Die Entscheidung: Die Kündigung hält und die Räumungsklage hatte Erfolg!

Die Begründung: Unterlässt ein Mitbewohner über mehrere Monate hinweg die Mitteilung an den Vermieter, dass die Mieterin verstorben ist, so ist darin ein vertragswidriges Verhalten zu sehen. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue seien durch die fehlende Mitteilung an den Vermieter tief erschüttert und der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Daran ändert auch der Umstand, dass die mit der verstorbenen Wohnungsmieterin verwandten Personen bereits vor dem Tod berechtigterweise eingezogen sind.

Zudem gab es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Bonität der jetzigen Bewohner gefährdet sei. Eingeholte Schufa-Auskünfte wiesen eine Mehrzahl negativer Einträge auf. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Bewohner bereits mit zwei Monatsmieten in Rückstand geraten. Ein weiterer Punkt, der für eine Unzuverlässigkeit spreche.

Das Gericht ist der Auffassung, dass sich ein Vermieter derartige Mieter nicht aufdrängen lassen muss.
Der Tochter der Verstorbenen sowie den weiteren Bewohnern wurde jedoch aufgrund der schwierigen Lage auf dem Münchener Mietmarkt und der finanziell schwierigen Situation eine Räumungsfrist von fünf Monaten gewährt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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