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Kosten für die Räumung  eines zum Nachlass gehörenden Hauses sind keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und damit im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig.

Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Fall, in dem der Erbonkel „Messie“ war und der Kläger  das geerbte Haus vor der Veräußerung aufwändig entmüllen musste, wofür Kosten von über 17.000,00 EUR angefallen sind. Da das Finanzamt es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ablehnte, diese Räumungskosten in Abzug zu bringen, ging der Neffe vor das Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Räumungskosten dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden seien, sie gehörten vielmehr zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

Für erbschaftsteuerliche Fragestellungen steht Ihnen selbstverständlich gerne Herr Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt, zur Verfügung.

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