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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 30. August 2018 entschieden, dass es sich bei Standzeiten von Berliner Taxifahrern auch ohne einen Knopfdruck im 3-Minuten-Takt um vergütungspflichtige Arbeitszeiten handelt.

Der Sachverhalt:
Ein Berliner Taxifahrer war von seinem Arbeitgeber, einem Taxiunternehmen, angewiesen, zur Zeiterfassung im Taxi im Falle einer Standzeit nach jeweils drei Minuten eine Taste zu drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal hinwies. Wenn der Taxifahrer die Taste nicht gedrückt hat, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst – dies obwohl der Taxifahrer sich auch zu diesen Zeiten in der Bereitschaft befunden hat, Fahrgäste aufzunehmen.

Hiermit wollte der Taxifahrer sich nicht zufrieden geben und hat von seinem Arbeitgeber auch für die Standzeiten den gesetzlichen Mindestlohn verlangt. Er war der Auffassung, dass es nicht zumutbar und nicht immer möglich war, die Taste zu betätigen. Auch sei der Taxifahrer gehalten gewesen, die Taste nur in einem solchen Umfang zu betätigen, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt werde.
Das Taxiunternehmen berief sich darauf, sämtliche von dem Zeiterfassungssystem im Taxi erfassten Arbeitszeiten vergütet zu haben, weitere Arbeitszeit sei nicht angefallen.

Die Entscheidung:
Wie bereits zurvor das Arbeitsgericht hat auch das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 26 Sa 1151/17) entschieden, dass das Taxiunternehmen von dem als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen kann, während der Standzeit, also während des Wartens auf Fahrgäste, alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine grundsätzliche Arbeitsbereitschaft zu belegen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht ein Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste.

Bei den Standzeiten des Taxifahrers handelt es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Dass der Taxifahrer nicht immer in regelmäßigen Abständen den Knopf drückte, stehe der Vergütungspflicht hier nicht entgegen. Die Weisung des Arbeitgebers, alle drei Minuten eine Signaltaste zur Bekundung der Arbeitsbereitschaft zu drücken, sei – so das LAG – nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig.

Gerne steht Ihnen Dr. Carl & Partner mbB für Fragen zur Verfügung.

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