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Der BFH hat in seinem Urteil V R 25/13 vom 2. Dezember 2015 unter bestimmten Voraussetzungen erstmalig eine umsatzsteuerliche Organschaft mit Personengesellschaften als Organgesellschaften bejaht. Voraussetzung für die finanzielle Eingliederung ist, dass neben dem Organträger nur Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, die selbst finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

Typisches Beispiel hierfür sind GmbH & Co. KGs bei denen am Vermögen nur eine natürliche Person beteiligt ist. Typischerweise hält diese natürliche Person auch alle Anteile am einzigen Komplementär bzw. einziger Anteilseigner des Komplementärs ist die KG selbst.

Diese Variante wird oft zur Haftungsoptimierung bei der Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH & Co. KGs gewählt. Hierbei werden die Vermögenswerte beim Einzelunternehmer zurückbehalten und an die neugegründete Betriebs-KG vermietet. Das nun ergangene Urteil führt nun im Regelfall dazu, dass eine Haftung des bisherigen Einzelunternehmers für die Umsatzsteuer der Organgesellschaft, der KG, besteht. Soweit eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht gewünscht ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer