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Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. März 2017 – IV R 13/14 klargestellt, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von € 35 übersteigt.

Bisher hat die Finanzverwaltung zugunsten des Steuerpflichtigen die übernommene Pauschalsteuer nicht in die 35 €-Grenze einbezogen. Inzwischen wurde zwar das oben zitierte Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit für alle Finanzbeamten bindend, jedoch wurde eine entsprechende Fußnote gesetzt, in der auf die Vereinfachungsregelung in Rn. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 verwiesen wurde. Dies bedeutet, dass die Finanzbeamten angehalten sind, für den Betriebsausgabenabzug weiterhin alleine auf den Geschenkewert abzustellen ist.

Für nähere Informationen dazu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte