Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. März 2017 – IV R 13/14 klargestellt, dass die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk ein weiteres Geschenk an den Zuwendungsempfänger darstellt. Sofern die Summe aller Geschenke an einen Bedachten die Grenze von € 35 in einen Wirtschaftsjahr übersteigt, greift das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG.
Als Praxishinweis lässt sich somit festhalten, dass Geschenke plus Pauschalsteuer den Betrag von € 35 nicht übersteigen dürfen, damit das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nicht greift. Denn nach Ansicht des BFH ist der Wert der Sachzuwendung und die Steuer quasi als Einheit zu sehen. Wird durch die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37 EStG der Betrag von € 35 überschritten, so liegt insgesamt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe vor.
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