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In der steuerlichen Gestaltungspraxis wird häufig die darlehensweise Kreditgewährung von Geldmitteln seitens der Kinder an ihre Eltern gewählt. Soweit die bei den Eltern als Darlehenszinsen geschuldeten Beträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich grundsätzlich abzugsfähig sind, wird dadurch die Gesamtsteuerbelastung auf Familienebene gesenkt, da die Kinder typischerweise einer geringeren Steuerbelastung hinsichtlich ihrer Zinserträge unterliegen.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen, 4 K 26/15) hatte jüngst Gelegenheit, sich mit der Anerkennung von solchen Darlehensverträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern zu beschäftigen. Wie das Finanzgericht Niedersachsen herausgestellt hat, kommt es bei solchen Darlehensgewährungen insbesondere auf die tatsächliche Durchführung und dem Standhalten eines Drittvergleichs an. Soweit Minderjährige Darlehensgläubiger sind ist nicht zuletzt darauf zu achten, dass diese bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam vertreten sind. Ggf. kommt die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht.

Weiterhin hat das Finanzgericht Niedersachsen auch dargelegt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Laufzeit der Darlehensgewährung, eine angemessene und drittübliche Darlehensbesicherung für die steuerliche Anerkennung notwendig ist.

Tendenziell ist dieses jüngste Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen geeignet, das Potential der steuerlichen Gestaltung sog. Familiendarlehen zu verringern.

Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, steht Ihnen Herr Dr. Matthias Carl, Wirtschaftsprüfer|Steuerberater, selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt in Ansbach.