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Öffnungszeiten

Mo. - Do.
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Aufzeichnungspflicht

Es besteht eine neue Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber und Entleiher. Im Rahmen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns verlangt der Gesetzgeber bei geringfügig entlohnten und kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Arbeitszeiten wie folgt festzuhalten: Beginn, Dauer und Ende der Tätigkeit (Dokumentation innerhalb von 7 Tagen).

Aufmerksamkeiten

Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer wird ab dem 1. Januar 2015 auf € 60,00 angehoben.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sog. Minijobs, bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn die monatliche 450-Euro-Grenze gelegentlichund unvorhergesehen überschritten wird. Ab 1. Januar 2015 ist ein Überschreiten des Grenzwertes unter diesen Voraussetzungen sogar bis zu dreimal möglich. Für kurzfristige Beschäftigungen wurde die Zeitgrenze für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht (vorher 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage).

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte aus Ansbach.