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Derzeit werden immer mehr Fälle bekannt, in denen sich Leute öffentlich – sei es durch Tätowierungen, explizite dahingehende Aussagen oder entsprechende Gesten – zum Nationalsozialismus bekennen.

Das Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 12 Ca 348/15 hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber ein nationalsozialistisches Kennzeichen in einem Arbeitsverhältnis hinnehmen muss.

Was war geschehen?
Der Kläger nahm an einer Betriebsratsversammlung teil. Zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden des Arbeitgebers kam es zu einer hitzigen Diskussion. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: “Du bist ein heil, du Nazi!”

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendete.
Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar, da diese Geste ein nationalsozialistisches Kennzeichen darstellt, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss.

Das Gericht würdigte daneben den geäußerten Satz “Du bist ein heil, du Nazi” als grobe Beleidigung, welche ebenfalls nicht hinzunehmen sei.
Irrelevant war insoweit die Behauptung des Klägers, dass eine solche Handlung für ihn “nur” als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung sei und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne.
Das Gericht trat dem entgegen und führte zu dem Einwand aus, dass die Frage der Abstammung keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung beinhalte.

Zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater