dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Der BGH hat am 5. April 2016 einmal mehr entschieden, dass Erben ihrer Stellung als Erbe gegenüber Banken durch die Vorlage eines eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerk durch das Nachlassgericht in ausreichendem Umfang nachkommen. Banken und Sparkassen können in diesem Fall eine Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen. 
(BGH XI ZR 440/15)

Die Erben hatten im vorliegenden Fall die Sparkasse aufgesucht und um Freigabe der Konten der Erblasserin ersucht. Die Sparkasse verwehrte die Freigabe mit dem Hinweis, dass die Vorlage eines Testaments nicht ausreichend ist um die Erbenstellung nachzuweisen.

Die Erben beantragten einen Erbschein und nahmen die verantwortliche Sparkasse für die entstandenen Kosten in Anspruch.

Zu Recht sagt der BGH.
Im entschiedenen Fall, habe die Sparkasse gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat und die Vorlage des handschriftlichen Testamens nebst Eröffnungsvermerk nicht hat ausreichen lassen.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater