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Der dritte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat noch im November 2017 im einem Grundsatzurteil (veröffentlicht am 27.2.2018, III R 10/16) den Zinssatz für Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 6% pro Jahr als rechtmäßig erklärt (siehe unseren Beitrag vom 23. April 2018). Jetzt zweifelt ein anderer Senat des BFH mit Beschluss vom 25. April 2018, Az.: IX B 21/18 an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Der Senat sieht in der Zinshöhe im Vergleich zum allgemeinen Zinsniveau eine realitätsferne Bemessung und eine Gleichheitswidrigkeit.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt die Steuerfestsetzung für das Jahr 2009 aufgrund einer Betriebsprüfung im November 2017 geändert und Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 1. April 2015 bis 16. November 2017 in Höhe von € 240.831,00 festgesetzt.

In seiner Begründung sah der BFH eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Zudem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem Übermaßverbot nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz gleichsteht. Auch blieb der Gesetzgeber untätig, obwohl er um die Erfordernis einer Anpassung des Zinssatzes gewusst hatte.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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