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Öffnungszeiten

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Grundlage für das Bestehen eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung) ist die Einhaltung der Entgeltgrenze von insgesamt € 5.400,- innerhalb von 12 Monaten.
In das Entgelt werden alle Gehaltsbestandteile einbezogen, welche mit Sicherheit regelmäßig mindestens einmal pro Jahr zufließen. Dementsprechend ist beispielsweise ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld mit einzubeziehen.

Zur Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, muss zu Beginn der Tätigkeit eine vorausschauende Betrachtung durchgeführt werden. Hier wird eine Prognose des Entgelts für die nächsten zwölf Monate vorgenommen. Sofern diese Prognose bei einem Gehalt unter € 5.400,- bleibt, liegt eine Minijob vor. Sollte sich, entgegen der Prognose, ein höheres Gehalt im Rahmen der tatsächlichen Abrechnung ergeben, bleibt bei Vorhandensein der vorausschauenden Betrachtung die Beschäftigung rückwirkend ein Minijob. Eine Änderung wird nur (in Verbindung mit einer neuen Betrachtung) für die Zukunft durchgeführt.

Für Fragen rund um das Thema Minijob stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte