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Wirksam sind alle als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung erhaltenen Zahlungen mit Entgeltcharakter

Seit dem 1. Januar 2015 ist der Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto in Kraft. Strittig ist, welche Gehaltsbestandteile bei der Berechnung des Mindestlohnes mit einzubeziehen sind.

Einen solchen Fall hatte nunmehr das Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ca 1675/15 mit Urteil vom 20.04.2015 zu entscheiden.

Die Grundvergütung der Arbeitnehmerin belief sich im streitgegenständlichen Fall auf € 8,10 brutto pro Stunde. Daneben gewährte die Arbeitgeberin einen “freiwilligen Leistungsbonus von maximal € 1, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung” richtete.

Anlässlich der Einführung des MindestlohnG teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, dass es bei den Vereinbarungen verbleibe, vom Bonus allerdings € 0,4 pro Stunde fix gezahlt. Somit würde der gesetzliche Mindestlohn iHv € 8,50 gezahlt.

Die Arbeitnehmerin machte dagegen geltend, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von € 8,50 pro Stunde zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, dem oder der Arbeitnehmer_in durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den oder die Arbeitnehmer_in gezahlten Lohn und deren geleisteter Arbeitszeit an. Auf die Bezeichnung einzelner Leistungen komme es nicht an.

Mindestlohnwirksam sind demnach alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden und einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweisen.

Für alle Fragen rund um das Thema Mindestlohn steht Ihnen gerne Herr Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte aus Ansbach.