dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
 …bei gleichzeitigem Ersatz beim Stundenlohn

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 4. März 2015 eine äußerst praxisrelevante Entscheidung (Az.: 54 Ca 14420/14) getroffen, wonach dem Arbeitgeber eine Änderungskündigung zum Zwecke der Anpassung der Vergütungsbestandteile an das Mindestlohngesetz untersagt wird.

Nach § 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jeder Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Vergütung iHv € 8,50 pro Stunde.

In dem vom Arbeitsgericht Berlin zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer seit 1996 beschäftigt. Die Gesetzesänderung zum Mindestlohn vor Augen sprach der Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. September 2014 aus dringenden betrieblichen Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2015 aus. Zugleich bot der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis ab dem 1. März 2015 an, jedoch zu geänderten Konditionen (so genannte „Änderungskündigung“). Der Stundenlohn wurde von € 6,44 brutto auf € 8,50 brutto unter Beibehalt der Schichtzulage angehoben. Die Leistungszulage, zusätzliche Urlaubsvergütung und Jahressonderzahlung wurden jedoch gestrichen.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen die Änderungskündigung.

Das Arbeitsgericht Berlin wertete die Änderungskündigung als Umgehung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs, wonach dieses Vorgehen nur dazu dienen sollte, den Mindestlohnanspruch zu unterschreiten. Darüber hinaus sei eine solche Änderungskündigung unzulässig, da sie geeignet sei, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seine Ansprüche auf Mindestlohn aus Angst vor einem Arbeitsplatzverlust nicht durchzusetzen und eine solche Änderungskündigung ohne Vorbehalt zu akzeptieren.

Darüber hinaus erachtete das Arbeitsgericht Berlin den Vortrag, wonach der Arbeitgeber in eine wirtschaftliche Notlage geraten sollte, als nicht ausreichend.

Fazit:

Die Anpassung bestehender Arbeitsverträge an das Mindestlohngesetz wird unter diesen Vorgaben für die Arbeitgeber nicht einfacher. Für Rückfragen zum Themenkomplex „Mindestlohn“ steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber unter 0981 – 970450 bzw. info@d-c-p.de zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwalt in Ansbach.