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Große Koalition, Minderheitsregierung oder Neuwahlen – das sind die Alternativen, die bei der Bildung einer neuen Bundesregierung aktuell diskutiert werden.

Auch wenn die Relevanz dieser Frage zumindest gefühlt etwas abgenommen hat, nachdem kürzlich von der SPD-Führung die Teilnahme an Sondierungsgesprächen beschlossen wurde. „Vom Tisch“ ist bekanntlich dennoch keine Option und man gehe ja auch „ergebnisoffen“ in diese Gespräche.

Diese Diskussion wirft neben politischen vor allem auch wichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Diese sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

1. Bis wann muss eine Entscheidung fallen?
Die Bundestagswahl fand bereits am 24. September 2017 statt. Das Wahlergebnis stand aufgrund der Hochrechnungen eigentlich auch schon am selben Tag fest. Seitdem sind über drei Monate vergangen.

Das ist aus verfassungsrechtlicher Sicht aber kein Problem, denn das Grundgesetz bestimmt keine Frist dafür, bis wann eine neue Regierung stehen muss. Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes sieht nämlich nur vor, dass der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt wird – er nennt dafür aber keinen Zeitraum.

2. Was passiert bis zu einer Entscheidung?
Die alte Bundesregierung bleibt auf Ersuchen des Bundespräsidenten geschäftsführend im Amt (Artikel 69 Absatz 3 Grundgesetz). Sie behält nahezu alle Rechte und Pflichten und kann  weiterhin Gesetze in den Bundestag einbringen. Das Stellen der Vertrauensfrage (um eine Neuwahl zu erzwingen) ist aber nicht möglich, denn die geschäftsführende Regierung beruht ja gerade nicht auf dem Vertrauen des Parlaments.

3. Wie viel Macht hat der Bundespräsident im Moment?
Der Bundespräsident verfügt momentan über eine sehr starke Position, denn nur er kann und muss entscheiden, wen er als Bundeskanzler vorschlägt. Obwohl er sonst vor allem nur durch repräsentative Funktionen in Erscheinung tritt, steht ihm in dieser Frage ein großer Entscheidungsspielraum zu.
Artikel 63 Grundgesetz enthält vier Absätze, „zwei für den Normalfall, zwei für die Krise.“ Nach Abs. 1 muss der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vorschlagen. Dessen Wahl setzt nach Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages voraus. Für diese Mehrheit wären bei insgesamt 709 vorhandenen Stimmen derzeit 355 Stimmen erforderlich. Nachdem die FDP (vorerst?) aus den Sondierungsgesprächen ausgestiegen ist und damit eine Jamaika-Koalition nicht mehr realisiert werden kann, käme eine solche Mehrheit jedoch nur zustande, wenn die anstehenden Sondierungsgespräche mit der SPD in eine neue große Koalition münden würden. Andernfalls würde die Wahl vermutlich scheitern.

Selbst in diesem Fall, wenn es also nicht zu einer großen Koalition kommt, müsste der Bundespräsident nach dem Grundgesetz jedoch einen Kanzlervorschlag machen. Aus jetziger Perspektive könnte dieser Vorschlag eigentlich nur Angela Merkel lauten.

Hier greifen dann Artikel 63 Absätze 3 und 4. Sobald der Bundestag zusammengetreten und die Kanzlerwahl gescheitert ist, beginnt die zweite Wahlphase. Sie dauert 14 Tage. In dieser Zeit kann der Bundestag eigene Kandidaten vorschlagen und so viele Wahlgänge durchführen, wie er will – erforderlich ist jedoch, dass ein Kandidat eine absolute Mehrheit erhält.

Bleibt dies aus und findet sich wieder keine absolute Mehrheit, dann muss “unverzüglich” ein dritter Wahlgang folgen. Dafür reicht dann die relative Mehrheit der Stimmen, welche die Union mit ihren 246 Stimmen zusammenbekommen würde. Frau Merkel könnte also zu Bundeskanzlerin gewählt werden.

An diesem Punkt eröffnet das Grundgesetz dem Bundespräsidenten zwei Optionen. Entweder, er ernennt Frau Merkel binnen sieben Tagen zur Regierungschefin – sie wäre dann Kanzlerin einer Minderheitsregierung. Auf bundespolitischer Ebene gab es diese Konstellation noch nie (auf landespolitischer Ebene – zuletzt in NRW – hingegen schon).

Oder er löst den Bundestag auf; dann müsste innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden.

4. Wie würde so eine Minderheitsregierung funktionieren?
Eine Minderheitsregierung funktioniert eigentlich wie jede andere Regierung auch. Der Bundespräsident ernennt weiterhin auf Vorschlag der Kanzlerin die Minister, die Regierung behält alle Rechte und Pflichten.

Was wäre dann eigentlich das Problem mit einer Minderheitsregierung? Das Regieren aus einer Minderheitsposition heraus wäre mühsam und für Deutschland ungewöhnlich. Denn eine Minderheitsregierung verfügt zwar über die gleichen Befugnisse wie eine Mehrheitsregierung. Wenn sie aber Gesetzgebungsvorschläge macht, muss sie sich im Parlament in jedem Einzelfall eine Mehrheit suchen. Dazu muss sie jeweils versuchen, eine oder mehrere andere Parteien von ihren Vorhaben zu überzeugen und wird dafür entsprechend einen politischen Preis zahlen müssen.

Die Chance bestünde aber darin, dass die Rolle des Parlaments gestärkt und über Entscheidungen ausführlicher und offener diskutiert würde (manch einer spricht sogar von der „Renaissance des Parlamentarismus“). Worin jedoch die einen eine Chance sehen, sehen vor allem Vertreter der Wirtschaft die Gefahr der Handlungsunfähigkeit der Regierung bzw. die Gefahr von Verzögerungen bei der Umsetzung wichtiger politischer Entscheidungen.

Wie relevant das Thema Minderheitsregierung tatsächlich werden wird, wird letztlich erst der Verlauf der Sondierungsgespräche zwischen CDU/CSU und der SPD zeigen, die vom 7. bis zum 12. Januar 2018 stattfinden sollen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte