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Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten oder Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, haben die Möglichkeit sich zu entscheiden welche Steuerklassenkombination sie wählen. Dabei spielt die Höhe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine ausschlaggebende Rolle. Entweder wählen beide Partner die Steuerklasse IV oder einer von ihnen – in der Regel der Höherverdienende – die Steuerklasse III, während der andere der Steuerklasse V zugehören wird.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten oder Lebenspartner beachten, dass die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld etc. haben kann.

In einem Urteil des FG Köln vom 25.10.2016 (3 K 887/16) wurde entschieden, dass ein mehrfacher Wechsel der Steuerklassenkombinationen innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig ist. Im vorgenannten Fall beantragte ein Ehepaar den Wechsel der Steuerklassekombination von IV /IV auf III / V, wobei die Ehefrau der Steuerklasse V zugeordnet werden sollte. Diesem Antrag wurde entsprochen. Kurz darauf beantragten die Eheleute erneut einen Wechsel der Steuerklassen, so dass nun die Steuerklasse III der Ehefrau zugeordnet werden sollte. Als Begründung gab das Ehepaar eine „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit“ an. Dem erneuten Antrag wurde nicht entsprochen, da bereits im laufenden Kalenderjahr ein Steuerklassenwechsel stattgefunden hat.

Das BMF hat am 24.11.2017 ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, herausgegeben.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte