Auch lange Befristungen von Arbeitsverträgen sind in Forschung und Lehre nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zulässig. Befristete Tätigkeiten in der Forschung sind laut Gericht nicht mit solchen in der Industrie vergleichbar.
Der Klägerwerde sich nun überlegen wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen, so der Anwalt des Klägers.
Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.
Hessisches LAG, Urteil v. 5.8.2015, 2 Sa 1210/14
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