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Beschränken Sie einfach die Kostenübernahme für Kraftstoff, ohne Ihren Arbeitnehmer übermäßig zu belasten!
Denn: Ihr Arbeitnehmer kann nun nach BFH die selbst getragenen Kraftstoffkosten o.ä. im Rahmen der 1%-Regelung steuerlich geltend machen und wird sich daher eher mit einer vertraglichen Beschränkung einverstanden erklären!

Bisher war anerkannt, dass einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung bemessen wird (BFH, Urteil v. 18.10.2007 – VI R 57/06). Dies galt gerade auch für solche selbst übernommenen einzelnen Kosten, wie Treibstoff, Versicherungen oder Wagenwäsche (vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.2013, Rz. 3).

Wie bereits in einem vorhergehenden Beitrag geschildert, ist der BFH nun dieser Praxis mit Urteil v. 30.11.2016 – VI R 2/15, entgegengetreten.
Hiernach können vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Kfz-Kosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung auch bei der 1 %-Regelung mindern (Rechtsprechungsänderung). Der BFH bestätigte insoweit das Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 – 12 K 1073/14 E, dass die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung reduzieren.

Konkret äußerte sich der BFH wie folgt:
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.

Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Diese Entscheidung des BFH hat nicht nur positive Auswirkungen für Arbeitnehmer. Gerade auch für Arbeitgeber bietet diese Rechtsprechung enormes gestalterisches Potential bei vertraglicher Vereinbarung der Kfz-Überlassung.

Sie können beispielsweise die Kraftstoffkosten komplett oder ab einer bestimmten Grenze Ihrem Arbeitnehmer auferlegen. Bei Ihrem Arbeitnehmer erfolgt sodann – sofern er nicht die Fahrtenbuchmethode wählt – der Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung auf der Grundlage des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung.
In lohnsteuerlicher Hinsicht könnte nun dieser geldwerte Vorteil durch selbst getragene Kraftstoffkosten – bis wenigstens auf Null – reduziert werden.

Zwar ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung des BFH akzeptieren wird und wenn ja, welche formalistischen Anforderungen ggf. hierfür auferlegt werden, dennoch können Sie bereits das Gespräch mit Ihren Mitarbeitern suchen.

Sprechen Sie mit uns hinsichtlich etwaiger Gestaltungsmöglichkeiten sowie der vertraglichen Umsetzung – wir beraten Sie gerne.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater