Bei Anteilseignern, die mit mindestens 10% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, oder nahestehenden Personen wird zur Vermeidung von steuerlichen Gestaltungen der persönliche Steuersatz angewandt.
Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass die Abgeltungssteuer auch bei einer mittelbaren Beteiligung von mindestens 10 % nicht anzuwenden ist. Der BFH hat nunmehr im Urteil vom 20. Oktober 2016 entschieden, dass dies unzutreffend ist. Nur wenn der mittelbar Beteiligte und Darlehensgeber einen beherrschenden Einfluss hat, findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte