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Grundsätzlich steht einem Angestellten nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung zu.

Das LAG Rheinland Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber keine Abfindung schuldet, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, denn der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Angestellter wurde im Herbst 2013 aus betriebsbedingten Gründen von seiner Arbeitgeberin gekündigt. Die Kündigung sollte zum Ende September 2014 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Im Juli 2014 und somit vor Ablauf der Kündigungsfrist schlossen die Beteiligten einen Aufhebungsvertrag, der neben der Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2014 noch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses miteiner Transfergesellschaft enthielt.
Der Angestellte wollte dennoch eine Abfindung. Da sich die Arbeitgeberin hiergegen sträubte erhob der Angestellte Klage. Erstinstanzlich verlor der Angestellte. Die eingelegte Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die Berufungsinstanz führte aus, dass dem Angestellten kein Anspruch auf eine Abfindung zustehe.
Zwar sei der Angestellte zunächst betriebsbedingt gekündigt worden. Jedoch entstehe der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Bevor es hierzu kam, wurde das Arbeitsverhältnis jedoch durch den Aufhebungsvertrag beendet.
Die betriebsbedingte Kündigung habe dagegen nicht mehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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