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Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zugestimmt.

Neben der Verpflichtung zur Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei elektronischen Registrierkassen ab 1. Januar 2020 (siehe unsere News vom 4. Oktober 2016), wurde auch eine Kassen-Nachschau eingeführt.

Ab dem 1. Januar 2018 kann der Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Kasseneinnahmen sowie Kassenausgaben während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen. Der Prüfer muss sich nicht gleich zu erkennen geben, sondern kann als Kunde getarnt den Erfassungsvorgang verfolgen. Nach Ausweis als Prüfer kann der Finanzbeamte insbesondere die Vorlage der Aufzeichnungen und bei elektronischer Aufzeichnung ab 2020 die Übermittlung der Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen.

Bei Feststellungen kann die Kassen-Nachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung in eine normale Außenprüfung ausgeweitet werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Steuerberater Peter Schnuck selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater