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Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht (OLG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2016; 5 U 110/15; rkr.).

Der Kläger bot seinen PKWim Internet zum Verkauf an. Er übergab den PKW an einen Beauftragten eines Kaufinteressenten, welcher unter fremden Namen, dem des Dritten, auftrat. Der Beauftragte übergab dem Kläger einen vermeintlich echten Überweisungsträger eines Geldinstitutes über die Überweisung des vereinbarten Kaufpreises auf das Konto des Klägers. Den Kaufpreis erhielt der Kläger in der Folgezeit nicht.

Kurz nach der Veräußerung durch den Kläger wurde das Fahrzeug über ein Internetportal an den Beklagten gegen Barzahlung verkauft. Der Anbieter gab sich als gewerblicher Zwischenhändler aus. Nachdem der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seinen vermeintlichen Fahrzeugerwerb kontaktiert hatte, erfuhren die Beteiligten von der Abwicklung der Betrugsgeschäfte unter dem Namen des Dritten. Strittig war daraufhin, ob das Eigentum an dem Fahrzeug, auf den Beklagten überging.

Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass kein gutgläubiger Erwerb durch den Beklagten stattgefunden hat, da dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb eines Kfz. muss sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen. Der Beklagte hat der Zulassungsbescheinigung Teil II entnehmen können, dass der ihm gegenüber tretende Veräußerer nicht der letzte Fahrzeughalter war. Aufgrund dieser Umstände hätte der Beklagte weitere Nachforschungen anstellen müssen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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