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Seit Heilig-Drei-König 2018 haben Mitarbeiter den Auskunftsanspruch nach dem „Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG)“.

Kerngedanke der Regelung war die Entgeltgleichheit zwischen Männer und Frauen, da Frauen statistisch weniger verdienen.

Nun gibt es schon diverse Regelungen, die eine Ungleichbehandlung verhindern sollen, wie z.B. Art. 3 GG, dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches in § 1 die Benachteiligung wegen des Geschlechts verbietet oder § 75 BetrVG, welches Arbeitgebern auferlegt, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen insbesondere nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden.

Nun schreibt § 3 Abs. 1 EntTranspG vor: „Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.“, was sodann in § 7 EntTranspG wiederholt wird: „Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.“

Um auch überprüfen zu können, wie man im Gehaltsvergleich steht, geben die §§ 10 ff. EntTranspG einen individuellen Auskunftsanspruch, um vom Arbeitgeber zu erfahren, welches Gehalt andere Mitarbeiter bei vergleichbarer Tätigkeit verdienen.

Hier kommt aber schon der erste Haken: erfragt werden kann nur das Vergleichsgehalt des anderen Geschlechts. Was die Kollegen_innen des eigenen Geschlechts verdienen, kann nicht erfragt werden.

Allerdings wird diese Auskunftspflicht wiederum eingeschränkt: sie gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntTranspG). Darüber hinaus gilt die Auskunftspflicht aus Datenschutzgründen nicht, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.

Was das Gesetz noch nicht beantwortet ist die Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die sich weder dem einen, noch dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen. Eine Fragestellung, die sich zu gegebener Zeit das BVerfG widmen werden darf.

Das EntgTranspG gibt am Ende des Tages nur einen Auskunftsanspruch, keinen Gehaltsanpassungsanspruch. Dieser müsste sodann mittels des eingangs vorgestellten AGG aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts durchgesetzt werden.

Für alle Fragen rund um das neue EntgTranspG und das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

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