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Nein, nur in der Schule! Der Arbeitgeber muss zwar auf heißes Wetter reagieren, Hitzefrei gibt es aber nicht. Die Plichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem Arbeitsschutz, der Fürsorgepflicht nach BGB und der Arbeitsstättenverordnung.

Besonders schutzbedürftig sind schwangere Frauen und ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter freiem Himmel arbeiten müssen.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)  fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt. Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur konkretisiert diese allgemeine Regelung und legt im Punkt 4.3 Abs. 2 fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten sollen, anderenfalls sei der Raum mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.

Verschiedene Meinungen in der Literatur zum Arbeitsschutz leiten daraus ab, dass bei einer Temperatur am Arbeitsplatz von 27 – 29°C eine Arbeitszeit von höchstens 6 Stunden zulässig ist, bei 29 – 31° C höchstens 4 Stunden und bei 31 – 35° C dürften nur noch Notfallarbeiten durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist aber erst verpflichtet, aktiv zu werden, wenn die Temperatur am Arbeitsplatz 30 °C übersteigt. Er muss dann wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Mitarbeiter zu reduzieren.

Soweit ein Betriebsrat existiert,  hat er nach § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz.
Der Betriebsrat ist somit bei großer Hitze gehalten, entsprechende Initiativvorschläge vorzulegen, indem er etwa verlangt, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Betriebsvereinbarung abschließt, in der nähere Fragen bei Hitzerekorden geregelt sind.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte