dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Worum ging es?

Der vorverstorbene Ehemann und die Erblasserin hatten am 21.7.1990 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das u.a. folgende Regelungen enthält:

„Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein.
Eine Nacherbfolge findet nicht statt; die oder der Überlebende kann über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen. …
Schlusserben beim Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens sind unsere Kinder mit Ausnahme unserer Tochter L …
Es ist uns bewusst, dass die Verfügungen in diesem Testament zu Lebzeiten von uns beiden einseitig nur durch notarielle Urkunde widerrufen werden können.“

Durch eigenhändiges Testament vom 16.5.2016 hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung über ihren Nachlass angeordnet.

 

Missachtung der Bindungswirkung des Testaments

Das OLG Hamburg gelangte in seinem Beschluss zur Auffassung (Beschluss vom 13.02.2018 – 2 W 22/17), dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung wegen Missachtung der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 21.7.1990 unwirksam sei.
Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Erblasserin ihre im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen oder durch eine neue testamentarische Regelung einschränken können (§ 2271 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), denn die Schlusserbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder beider Ehegatten im Jahr 1990 stellte im Verhältnis zur Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin des Ehemannes eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB dar.

Wechselbezüglichkeit liegt grundsätzlich bei Verfügungen vor, von denen anzunehmen ist, dass der eine Ehegatte sie nicht getroffen hätte, wenn nicht der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hätte. Sofern eine Verfügung jedoch als wechselbezüglich einzustufen ist, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Recht zum Widerruf dieser Verfügung mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt.

Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Unwiderruflichkeit ist z.B. möglich, wenn die Eheleute sich einander das Recht einräumen, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem ersten Erbfall aufzuheben oder abzuändern – sie sich also eine Änderung vorbehalten.

Das OLG Hamburg kam nun zu der Auffassung, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dieser bindend gewordenen Schlusserbeneinsetzung widerspreche. Denn die ursprünglich eingesetzten Kindern verlören hierdurch die  die Verfügungsbefugnis über den Nachlass und würden daher in ihren Rechten erheblich eingeschränkt.  Dies sei auch durch einen Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament nicht gedeckt gewesen. Die 1990 gewählte Formulierung, dass die oder der Überlebende über das Erbe der oder des Erstversterbenden frei verfügen könne, beinhalte keinen Änderungsvorbehalt, sondern stelle lediglich klar, dass der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsbefugnis unter Lebenden nicht beschränkt werden sollte.

 

Schlussfolgerung

Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrags ist, auch die Auswirkungen der erbrechtlichen Bindungswirkung im Blick zu haben. Sollte der vorverstorbene Ehegatte nämlich tatsächlich gewollt haben, dass der Längerlebende eigene wechselbezügliche Verfügungen aufheben oder ändern können soll, so wäre dieser Erblasserwille nun unberücksichtigt geblieben.

Es ist davon auszugehen, dass bei Hinzuziehung eines fachlich versierten Rechtsanwalts eine den Anforderungen an einen wirksamen Änderungsvorbehalt entsprechende Formulierung gewählt worden wäre.

 

#dcpnews #testament