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Beim Kauf von Immobilien wird die Grunderwerbsteuer i.d.R. anhand des vereinbarten Kaufpreises bemessen. Zusammen mit dem Grundstück wird neben den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks (wie z.B. Gebäude) vielfach auch Zubehör mitverkauft.
Insoweit sollte man wissen, dass Entgelt, welches für Zubehör bezahlt wird, grds. nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 GrEStG ist. Deshalb kann es sich lohnen, bei Vereinbarung des Kaufpreises genau zu differenzieren, welcher Teil des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude etc. und welcher Teil auf mitverkauftes Zubehör entfällt.

Nach der Legaldefinition des Begriffs „Zubehör“ in § 97 BGB versteht man unter Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

Nachdem diese gesetzliche Definition viel Beurteilungsspielraum zulässt, kann bereits die konkrete Zuordnung, ob eine Sache lediglich die Zubehöreigenschaft gemäß § 97 BGB begründet oder aber als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist, Schwierigkeiten bereiten. Zudem erfordert die Aufteilung des Kaufpreises konkrete Kenntnisse der tatsächlichen Verkehrswerte und darf gerade nicht willkürlich sein.

Dem FG Köln, Urteil v. 8.11.2017 – 5 K 2938/16 lag beispielsweise die Beurteilung eines notariellen Kaufvertrages bzgl. eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks vor. In dem Vertrag wurde ein Kaufpreis von 392.500 € vereinbart, wobei bestimmt wurde, dass auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände (eine Einbauküche und zwei Markisen) ein Teilbetrag von insgesamt 9.500,00 € (7.500,00 € für die Einbauküche und 2.000,00 € für die Markisen) entfällt. Das Finanzamt hatte die im notariellem Kaufvertrag vereinbarten 9.500 € für die im Vertrag bezeichneten beweglichen, gebrauchten Gegenstände nicht als gesondertes Entgelt für Zubehör berücksichtigt, sondern in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinbezogen.

Das FG Köln trat dem entgegen und urteilte wie folgt: Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für werthaltige Gegenstände, wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische überhöhte Kaufpreise bestehen.

Gerne beraten wir Sie Im Rahmen Ihres geplanten Immobilienkaufs.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach
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