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Es gibt viele Vorteile in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Das Wetter hingegen ist (….), sagen wir mal Geschmackssache.

Ist demnach die Zeit gekommen, seinen Lebensabend im sonnigen Süden zu genießen, verlässt der ein oder andere Deutschland. Warum auch nicht? Man hat sich schließlich um alles gekümmert. Das nötige Kleingeld hat man auf der Bank. Daneben wurde die erbrechtliche Vorsorge getroffen.

Die Ehegatten wenden sich ihr erarbeitetes Vermögen erst mal gegenseitig zu. Danach werden die Kinder in Deutschland versorgt. Hierzulande, alles andere als außergewöhnlich.

Aber: Die EU-Verordnung knüpft für die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern an dessen letzten Aufenthaltsort an und ob in dem Domizil die selben erbrechtlichen Regelungen gelten wie in Deutschland kann bezweifelt werden.

Folge: Es muss bei Vorliegen der oben genannten Wünsche beim (gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag unter Umständen nachgebessert werden.

Sie möchten eine Vorsorge treffen oder haben dies bereits getan, haben jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen? Wir beraten Sie gern.

Für Rückfragen steht Ihnen sehr gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Florian zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer