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Unternehmen, die umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, sind grundsätzlich verpflichtet, die hierauf entfallende Umsatzsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug haben diese Unternehmen bei Lieferungs- oder Leistungsbezug, der ebenfalls mit Umsatzsteuer belastet ist, die Möglichkeit, die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und somit die Umsatzsteuerzahllast zu mindern.

Fraglich ist, wie mit der Umsatzsteuer bei beabsichtigter Unternehmensgründung zu verfahren ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. November 2015 nun unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wie folgt entschieden:

Grundsätzlich ist die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs beim gründungswilligen Gesellschafter ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Gesellschafter bereits als Unternehmer tätig ist und die bezogene Lieferung später an die von ihm gegründete Kapitalgesellschaft umsatzsteuerpflichtig veräußert.

Um die Abzugsfähigkeit der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer sicher zu stellen, ist in der Praxis daher anzuraten, dass erst nach Gründung einer Kapitalgesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen von dieser beauftragt werden, um die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können. Dies ist grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die GmbH durch notarielle Form gegründet aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich Herr Dr. Matthias Carl, Wirtschaftsprüfer|Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB, Ihre Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Ansbach