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In ärztlichen Gemeinschaftspraxen besteht, sofern auch gewerbliche Einkünfte generiert werden, häufig die Gefahr der gewerblichen Infizierung der gesamten Praxistätigkeit und somit die Gefahr der unnötigen Belastung mit Gewerbesteuer.
Die OFD-Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Verfügung darauf hingewiesen, wann eine solche gewerbliche Infizierung bei einer sog. integrierten Versorgung eintreten kann.

Die integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen ist immer dann anzunehmen, wenn zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger geregelt ist, dass die Krankenkassen dem Arzt für seine Behandlung eine bestimmte Fallpauschale bezahlt, die sowohl die medizinische Versorgung durch den Arzt, als auch die Abgabe von Arzneimitteln durch den Arzt abdeckt. Dabei gilt es zu beachten, dass eben die Abgabe von Arzneimitteln eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. In diesem Zusammenhang stellt die OFD klar, dass der gewerbliche Teil der Fallpauschale zu einer gewerblichen Infizierung führt.

Die OFD stellt auch klar, dass die Verwendung von Hilfsmitteln (bspw.: künstliche Hüftgelenke) im Rahmen einer integrierten Versorgung zu keiner gewerblichen Infizierung führt. In diesem Fall stellt die Bereitstellung der Hilfsmittel einen Bestandteil der ärztlichen Gesamtversorgung dar, man spricht von einer einheitlichen heilberuflichen Leistung. Außerdem wird klargestellt, dass eine Gewerblichkeit erst eintreten kann, wenn die originär gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze überschreiten, oder den Betrag von € 24.500 im Veranlagungszeitraum überschreiten. Diese Größenklassen sind durch die Finanzämter allgemein anerkannt.

Die gewerbliche Infizierung stellt für Arztpraxen ein hohes Risiko dar. Über die Möglichkeiten zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung, auch bei drohender Überschreitung der Bagatellgrenzen, informieren wir Sie gerne.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater