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In Bargeldnahen Betrieben wird im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung angezweifelt, um hierdurch den Weg für Zuschätzungen zu ebnen. Es wird teilweise vorgeworfen, dass die Aufzeichnungen der elektronischen Kassensysteme im Nachhinein manipulierbar seien und deswegen nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden können. Ob ein Kassensystem den Anforderungen der Unveränderbarkeit der Daten entspricht, war bislang nur schwer nachweisbar.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. März 2016 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der insbesondere den Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen in den Kassensystemen vorsieht. Die Zertifizierung soll vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen. Weiterhin ist die Einführung einer unangemeldeten Überprüfung der Kasse und der damit zusammenhängenden Unterlagen geplant (Kassen-Nachschau). Als geplanter Termin für die Anwendung der Gesetzte ist der 1. Januar 2019 vorgesehen.

Da alte elektronische Registrierkassen ,die bislang nicht alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben (z.B. Einzelaufzeichnung, Auslesbarkeit), nach dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 bis spätestens 31. Dezember 2016 ausgetauscht oder nachgerüstet werden müssen, wäre eine Verlängerung der Übergangsfristen begrüßenswert. Die weitere Entwicklung dieses Gesetzgebungsverfahren, das einerseits zu mehr Rechtsicherheit und andererseits aber auch zu mehr Umstellungsaufwand führen dürfte, ist damit insbesondere für Gastronomen, Taxibetriebe und den Einzelhandel interessant.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Steuerberater Peter Schnuck zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Steuerberater in Ansbach