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Am 20. Juni 2016 haben sich die Spitzen der Regierungskoalition auf die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. In Anbetracht der Vielzahl der Änderungen zum bisherigen Recht soll an dieser Stelle kurz die Problematik der Unternehmensbewertung und somit der Schenkung bzw. erbschaftsteuerlichen Wertfindung von Unternehmen herausgegriffen werden.

Das Bewertungsgesetz sieht als Regelfall die Bewertung von Unternehmen nach dem sog. „vereinfachten Ertragswertverfahren“ vor. Dabei wird grundsätzlich der Gewinn des Unternehmens kapitalisiert und mit einem Faktor von derzeit 17,86 multipliziert. Dieser hohe Kapitalisierungsfaktor resultiert insbesondere aus der Situation der derzeitigen Nullzinsphase. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und der Korridor für den Kapitalisierungsfaktor soll auf 10 bis maximal 12,5 abgesenkt werden. Konsequenz hieraus ist, dass die Unternehmenswerte entsprechend niedriger sein werden.

Losgelöst vom vereinfachten Ertragswertverfahren besteht für jeden Unternehmer jedoch die Möglichkeit, nach einem anderen anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren sein Unternehmen bewerten zu lassen und demzufolge auch zu niedrigeren erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werten zu gelangen.

Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Herr Wirtschaftsprüfer|Steuerberater Dr. Matthias Carl gerne zur Verfügung.

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