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Öffnungszeiten

Mo. - Do.
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Die seit 1983 bestehende Künstlersozialabgabe ist der Arbeitgeberanteil der Künstlersozialversicherung und dient dem Schutz der kreativ Schaffenden. Bei der Abgabepflicht wird zwischen 3 Gruppen unterschieden.

  • Typische Verwerter: Unternehmen die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen erbringen (§ 24 Abs.1 S.1 KSVG), wie beispielsweise Verlage, Orchester oder Museen.
  • Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr Unternehmen betreiben und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler/Publizisten erteilen.
  • Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten erteilen, um die Leistungen oder Werke zur Erzielung von Einnahmen zu nutzen (sogenannte Generalklausel § 24 Abs. 2 KSVG).

Der Begriff Künstler ist dabei weiter gefasst, als das was man denkt. Als Künstler zählen auch unter anderem Werbetexter, Layouter, Fotografen, Filmemacher usw.

Mit Inkrafttreten des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSA – StabG) wurde zum 1. Januar 2015 die Häufigkeit der Prüfung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung erstmals festgelegt. So erfolgt bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten und bei Unternehmen, die bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erfasst sind, die Prüfung grundsätzlich alle 4 Jahre. Bei Unternehmen mit weniger Beschäftigten wird der Unternehmer über die Künstlersozialabgabe informiert und muss diese Information schriftlich bestätigen.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte aus Ansbach.