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Der Bundesgerichtshof urteilt, die Banken sehen sich erheblichen Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt und Unternehmer könnten finanziell als Gewinner hervorgehen.

Was höchstrichterlich bereits im Jahr 2014 für Verbraucherdarlehen entschieden wurde, gilt seit der Entscheidung des BGH vom 4. Juli 2017 nunmehr auch für Unternehmerdarlehen: formularmäßig vereinbarte und laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen sind unwirksam.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden, mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, gemäß derer der Darlehensnehmer – hier Unternehmer – ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen hat.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter handelt es sich bei derartigen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, welche der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen. Die entscheidungsrelevanten Klauseln hielten der Inhaltskontrolle nicht stand.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei und daher im Zweifel gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Was am Ende der Inhaltskontrolle steht, ist die Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte in Unternehmerdarlehensverträgen.

Auch bei Rückzahlungsansprüchen gelten jedoch gesetzliche Fristen: Zahlungen, welche im Jahr 2014 geleistet wurden, können nach dem 31. Dezember 2017 aufgrund der dann eintretenden Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden.

Für Fragen rund um das Thema Bearbeitungsgebühren steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nicolina Braun zur Verfügung.

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