Nach § 153 AO ist ein Steuerpflichtiger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dazu verpflichtet, seine Steuererklärung zu berichtigen. Relevant ist dies insbesondere bei fehlerhaften Steuererklärungen (§ 153 Abs 1 Nr. 1 AO) sowie bei unberechtigten Steuervergünstigungen (§ 153 Abs. 2 AO).
Durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 wurde nun der Anwendungserlass zur AO (AEAO) bereits zum zweiten Mal im Jahr 2016 geändert. Neben redaktionellen Klarstellungen, beispielsweise sei die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Erkennen einer objektiven Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung genannt, steht insbesondere die Abgrenzung zu einer Selbstanzeige nach § 371 AO im Mittelpunkt des BMF-Schreibens.
Sowohl bei einer Berichtigung nach § 153 AO als auch bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO waren Steuererklärungen im Zeitpunkt der Abgabe unrichtig; d.h. nicht alle steuerlich relevanten Tatsachen waren vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei einer Berichtigung nach § 153 AO der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung erkennt und danach unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern seine Steuererklärung berichtigt.
Des Weiteren werden im BMF-Schreiben der Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht, die zur Berichtigung verpflichteten Personen sowie der relevante Zeitpunkt konkretisiert.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.
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