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Der Sachverhalt:
In knapp 170 Folgen über rund 18 Jahre spielte der Schauspieler Sanoussi-Bliss den Kommissar „Axel Richter“. Die Produktionsfirma schloss mit dem Schauspieler jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Zuletzt erfolgte die Verpflichtung durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392.
Dem Schauspieler wurde schließlich im November 2014 durch die Produktionsfirma mitgeteilt, dass sein Engagement aufgrund der letzten Befristung geendet habe.

Das Verfahren
Was folgte war die Klage durch den Schauspieler. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor. Er machte schließlich den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend.
Das Bundesarbeitsgericht kam in seinem Urteil vom 30.08.2017, Az.: 7 AZR 864/15 zu dem Ergebnis, dass die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Befristung des Arbeitsvertrags einer Produktionsfirma mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen kann; dies gelte auch dann, wenn der Schauspieler aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in derselben Rolle über Jahre hinweg beschäftigt wurde.
Es war eine Abwägung der beiderseitigen Belange vorzunehmen, da die Interessenabwägung Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist. Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen u.a. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Andererseits ist dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen.

Die Abwägung ging zulasten des Schauspielers aus. Die Entscheidung der Produktionsfirma, die Rolle des Kommissars nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Produktionsfirma umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Schauspielers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der von dem Schauspieler bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Schwacher Trost für den unterlegenen Kommissar „Axel Richter“: die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage seines ehemaligen Schauspiel-Kollegen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ besetzte, wurde vom BAG am gleichen Tage abgewiesen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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